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   OLG Celle, 11.05.2005 - 9 U 218/04   

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https://dejure.org/2005,8134
OLG Celle, 11.05.2005 - 9 U 218/04 (https://dejure.org/2005,8134)
OLG Celle, Entscheidung vom 11.05.2005 - 9 U 218/04 (https://dejure.org/2005,8134)
OLG Celle, Entscheidung vom 11. Mai 2005 - 9 U 218/04 (https://dejure.org/2005,8134)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Gesellschaftsrecht: Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 16 Abs. 3 GmbHG; § 19 GmbHG
    Pflicht zur Erbringung der Stammeinlage bei wirtschaftlicher Neugründung einer GmbH; Gleichstellung der Verwertung eines GmbH-Mantels und der Errichtung einer GmbH

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG §§ 16 Abs 3, 19
    Pflicht des Erwerbers zur Neuerbringung der GmbH-Stammeinlage bei Mantelkauf

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht zur Erbringung der Stammeinlage bei wirtschaftlicher Neugründung einer GmbH; Gleichstellung der Verwertung eines GmbH-Mantels und der Errichtung einer GmbH

  • Judicialis

    GmbHG § 16 Abs. 3; ; GmbHG § 19

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 16 Abs. 3 § 19
    Pflicht des Erwerbers eines GmbH-Geschäftsanteils zur Erbringung der Stammeinlage - Verwertung eines GmbH-Mantels als Errichtung einer GmbH - Wirtschaftliche Neugründung bei Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GmbHR 2005, 1496
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.12.2002 - II ZB 12/02

    Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH durch Verwendung eines Mantels; Anwendung

    Auszug aus OLG Celle, 11.05.2005 - 9 U 218/04
    Die Verwertung eines GmbH-Mantels steht hinsichtlich der Geltung der Gründungsvorschriften der Errichtung einer GmbH gleich; dies gilt sowohl für die die registergerichtliche Kontrolle betreffenden Normen als auch für die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG, und zwar nicht nur im Fall der Verwendung des Mantels einer "auf Vorrat" gegründeten Gesellschaft (BGH ZIP 2003, 251), sondern auch für die Verwendung so genannter gebrauchter, leerer GmbH-Mäntel (vgl. auch OLG Düsseldorf, ZIP 2003, 1501, 1502 l. Sp.).

    Dies hat der BGH ausdrücklich für die Anwendung der die registergerichtliche Kontrolle betreffenden Vorschriften für die Verwendung des Mantels einer "auf Vorrat" gegründeten Gesellschaft entschieden (BGH ZIP 2003, 251), dabei aber deutlich gemacht, dass insgesamt die "der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG" gemeint sind (BGH ZIP 2003, 251, 251 r. Sp.), und dies mit der auf den Vorlagebeschluss des OLG Brandenburg vom 28. Januar 2002 (NZG 2002, 641) ergangenen Entscheidung vom 7. Juli 2003 (II ZB 4/02) bestätigt.

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2003 - 14 U 21/03

    Erwerber eines leeren GmbH-Mantels haftet für die Stammeinlage

    Auszug aus OLG Celle, 11.05.2005 - 9 U 218/04
    Die Verwertung eines GmbH-Mantels steht hinsichtlich der Geltung der Gründungsvorschriften der Errichtung einer GmbH gleich; dies gilt sowohl für die die registergerichtliche Kontrolle betreffenden Normen als auch für die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG, und zwar nicht nur im Fall der Verwendung des Mantels einer "auf Vorrat" gegründeten Gesellschaft (BGH ZIP 2003, 251), sondern auch für die Verwendung so genannter gebrauchter, leerer GmbH-Mäntel (vgl. auch OLG Düsseldorf, ZIP 2003, 1501, 1502 l. Sp.).

    Diese Rechtsprechung ist also ausdrücklich im Hinblick auf die materielle Haftungsebene bestätigt und gleichzeitig bezogen worden nicht nur auf die "Vorrats-GmbH", sondern auf die "Verwendung so genannter gebrauchter, leerer GmbH-Mäntel" (vgl. auch OLG Düsseldorf, ZIP 2003, 1501, 1502 l. Sp.).

  • BGH, 07.07.2003 - II ZB 4/02

    Anmeldung der Neugründung einer GmbH unter Verwendung eines "alten" Mantels

    Auszug aus OLG Celle, 11.05.2005 - 9 U 218/04
    Dies hat der BGH ausdrücklich für die Anwendung der die registergerichtliche Kontrolle betreffenden Vorschriften für die Verwendung des Mantels einer "auf Vorrat" gegründeten Gesellschaft entschieden (BGH ZIP 2003, 251), dabei aber deutlich gemacht, dass insgesamt die "der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG" gemeint sind (BGH ZIP 2003, 251, 251 r. Sp.), und dies mit der auf den Vorlagebeschluss des OLG Brandenburg vom 28. Januar 2002 (NZG 2002, 641) ergangenen Entscheidung vom 7. Juli 2003 (II ZB 4/02) bestätigt.
  • OLG Brandenburg, 28.01.2002 - 8 Wx 60/01

    Registergerichtliche Kontrolle bei der Verwendung der Mantelgesellschaft

    Auszug aus OLG Celle, 11.05.2005 - 9 U 218/04
    Dies hat der BGH ausdrücklich für die Anwendung der die registergerichtliche Kontrolle betreffenden Vorschriften für die Verwendung des Mantels einer "auf Vorrat" gegründeten Gesellschaft entschieden (BGH ZIP 2003, 251), dabei aber deutlich gemacht, dass insgesamt die "der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG" gemeint sind (BGH ZIP 2003, 251, 251 r. Sp.), und dies mit der auf den Vorlagebeschluss des OLG Brandenburg vom 28. Januar 2002 (NZG 2002, 641) ergangenen Entscheidung vom 7. Juli 2003 (II ZB 4/02) bestätigt.
  • BGH, 06.03.2012 - II ZR 56/10

    Zur Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer

    Der erkennende Senat teilt darüber hinaus die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass gegen den Veräußerer begründete Ansprüche aus Unterbilanzhaftung unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Neugründung rückständige Leistungen auf den Geschäftsanteil im Sinne des § 16 Abs. 3 GmbHG aF darstellen (OLG Frankfurt, NZG 1999, 450, 451; OLG Düsseldorf, NZG 2004, 380, 381; OLG Celle, GmbHR 2005, 1496, 1497; Böken, GmbHR 2005, 1166, 1167 f.; Hermanns, ZNotP 2010, 242, 245; Herresthal/Servatius, ZIP 2012, 197, 203; Wachter, BB 2010, 1242, 1243 f.; Wicke, NZG 2005, 409, 414; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., § 16 Rn. 42; Ulmer in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 3 Rn. 159; MünchKommGmbHG/Heidinger, § 16 Rn. 166; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 3 Rn. 13, § 16 Rn. 22; Ebbing in Michalski, GmbHG, 2. Aufl., § 16 Rn. 137; Pfisterer in Saenger/Inhester, GmbHG, § 16 Rn. 23; Schäfer in Bork/Schäfer, GmbHG, § 3 Rn. 19; Wicke, GmbHG, 2. Aufl., § 16 Rn. 12; aA Krolop, ZIP 2011, 305, 311; Podewils, GmbHR 2010, 684, 688; Wahl/Schult, NZG 2010, 611, 612).
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